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   OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05   

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https://dejure.org/2005,6551
OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05 (https://dejure.org/2005,6551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 OBL 57/05 (https://dejure.org/2005,6551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 2 OBL 57/05 (https://dejure.org/2005,6551)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorrang von Haftsachen vor Nichthaftsachen; Begrenzung der Untersuchungshaft; Grund für Haftfortdauer

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122
    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen; zum Freiheitsgrundrecht des nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05).

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).

    Die Belastung eines Gerichts kann nach allgemeiner Meinung allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden, wenn ihr trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht begegnet werden kann (BVerfGE 36, 264; Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen; zum Freiheitsgrundrecht des nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05).
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 2 BL 186/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Vorrang von Haftsachen bei der Terminierung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32, so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1987 - 3 Ws 437/87

    Sechsmonatsfrist; Hauptverhandlungsbeginn; Überlastung des Gerichts;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32, so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912).
  • OLG Köln, 14.03.1973 - HEs 19/73
    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05
    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32, so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Er führt zu der allgemeinen Forderung, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dAzu auch zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 und Beschl. v. 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06).

    Bei der Terminierung einer Haftsache ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich Vorrang vor Nichthaftsachen hat (vgl. zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 mit weiteren Nachweisen und 4. Strafsenat des OLG Hamm in 4 OBL 81/05 und 4 OBL 74/05).

    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32; zuletzt Senat in 2 OBL 57/05; so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss in 2 OBL 57/05 darauf hingewiesen, dass die Frage der Terminierung und der beschleunigten Erledigung des Verfahrens nicht der Disposition des Verteidigers unterliegt.

  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    In dem Zusammenhang merkt der Senat an, dass er schon in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05 darauf hingewiesen hat, dass die Neuregelung/Verlängerung der Unterbrechungsfristen in § 229 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz immer auch im Hinblick auf die Grundsätze der Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3a MRK gesehen werden müsse und deren Anwendung nicht zu einer Umgehung der §§ 121, 122 StPO führen könne und dürfe und auch nicht, was für den vorliegenden Fall gilt, zu einer nicht mehr angemessenen Ausdehnung der Hauptverhandlungsdauer.

    Sie dürfte aber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2005, wonach "gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken bestehen , weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist", nicht mehr haltbar sein (so auch Gaede HRRS 2005, 409, 411; siehe dazu auch schon Senat StV 2000, 90 und Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05).

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 Ws 71/06

    Strafsenat entlässt Angeklagten aus Untersuchungshaft

    Der Senat hat zudem gerade erst in der Entscheidung vom 28. Februar 2006 noch einmal betont, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschluss vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass die Gestaltung der ursprünglichen Hauptverhandlung mit einem ersten Termin am 16. Juli 2013, dessen Ansetzung möglicherweise dem Bestreben der Strafkammer geschuldet war, mit der Hauptverhandlung noch vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO am 23. Juli 2013 zu beginnen (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2006, 25), und der - erstmals einer Verfahrensförderung dienenden - Fortsetzung am 22. August 2013 den von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügte.
  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

    Bis dahin sind effiziente Ladungen und die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) nicht festzustellen, was möglicherweise dem Bestreben der Strafkammer geschuldet ist, mit der Hauptverhandlung noch vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO am 25. Juli 2009 zu beginnen (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2006, 25).
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